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Informationen für den Fall eines Unfalles

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Haftpflichtschaden

Im Haftpflichtschadensfall ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem Unfallopfer gemäß § 249 BGB den Schaden zu ersetzen, den es unfallbedingt erlitten hat. Der Unfallgeschädigte muss zu dem Stand entschädigt werden, als wäre der Unfall nicht eingetreten. In solchen Schadensfällen tritt kraft Gesetzes die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers an die Stelle des Schädigers (§ 3 Pflichtversicherungsgesetz). Im Haftpflichtschadensfall werden jegliche Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Vertragliche Ansprüche aus der eigenen Kaskoversicherung sind hiervon klar zu unterscheiden.

Kaskoschaden

In einem Kaskoschadensfall hat der Versicherungsnehmer bei einem selbst verschuldeten Unfall Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten Schäden, gemäß den Versicherungsbedingungen. Hierbei handelt es sich ausschließlich um vertragliche Ansprüche, die von den Schadensersatzansprüchen im Haftpflichtschadensfall streng zu trennen sind. Die Höhe der Ersatzleistung richtet sich stets nach den Versicherungsbedingungen (sog. „Kaskobedingungen“). In der Regel hat der Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung zu zahlen. Auch in Kaskoschadensfällen können wir Sie als Gutachter beraten.

Totalschaden

Von einem Totalschaden ist die Rede, wenn ein Fahrzeug so stark beschädigt ist, dass eine Wiederherstellung unmöglich („Technischer Totalschaden“) oder unwirtschaftlich („Wirtschaftlicher Totalschaden“) ist. Der technische Totalschaden liegt z.B. bei einer völligen Zerstörung des Fahrzeugs vor oder, wenn die Reparatur aus technischen Gründen nicht möglich ist. Um einen wirtschaftlichen Totalschaden handelt es sich, wenn die Reparatur sich laut Einschätzung der Versicherung nicht lohnt. Hierbei übernimmt die Versicherung nicht die Reparaturkosten, sondern ersetzt dem Geschädigten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs, abzüglich des Restwerts. Ein „unechter Totalschaden“ bedeutet, dass die Reparatur dem Geschädigten nicht zugemutet werden kann, obwohl die Summe aus dem Minderwert und den Reparaturkosten geringer ist als die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungs- und Restwert. Lassen Sie sich von uns hierüber beraten.

Bagatellschaden

Als Bagatellschaden bezeichnet man Schäden, deren voraussichtliche Reparaturkosten weniger als 700.- Euro betragen.Hier ist in der Regel zur Bezifferung des Schadens ein sogenannter Kostenvoranschlag ausreichend. Auf die Erstattung eines Gutachtens wird aus Kostengründen abgeraten. Ein Bagatellschaden kann also ein zerbrochenes Blinkerglas, eine verkratzte Stoßstange, eventuell auch eine kleine Deformationen sein. Der Bagatellschaden muss von außen ohne Zuhilfenahme von Hilfsmitteln zugänglich und für den Laien erkennbar sein. Bedenken Sie bitte auch, dass sich hinter Kunststoffanbauteilen oder Karosserieteilen möglicherweise weitere Schäden verbergen könnten, die auf den ersten Blick nicht erkennbar sind. Bei der unverbindlichen Besichtigung besprechen wir mit Ihnen, die für Sie günstigste weitere Vorgehensweise.

Nutzungsausfall

Wenn der Geschädigte kein Ersatzfahrzeug mietet, hat er laut § 249 Abs.2 BGB grundsätzlich Anspruch auf eine Geldentschädigung, da ihm die Nutzungsmöglichkeit seines KFZ entzogen wurde. Die Höhe dieser Entschädigung wird unter anderem auf Grundlage der Reparaturdauer bemessen. Der konkrete Tagessatz lässt sich z.B. der Nutzungsausfallentschädigungstabelle „Sanden, Danne, Küppersbusch“ entnehmen. Als KFZ-Sachverständige nehmen wir die technische Einordnung des Fahrzeugs für den Nutzungsausfall im Schadengutachten vor.

130-Prozent-Regel

Laut der 130-Prozent- Regel dürfen die Reparaturkosten eines Fahrzeugs bis zu 30 Prozent über seinem Wiederbeschaffungswert liegen. Dafür muss die Reparatur allerdings komplett gemäß dem Gutachten des Sachverständigen durchgeführt werden. Außerdem muss der Geschädigte das Fahrzeug mindestens 6 Monate lang weiterhin nutzen

Wiederbeschaffungswert

Dies ist der Wert, den der Geschädigte aufwenden muss, um ein vergleichbares Fahrzeug von einem seriösen Händler zu erhalten. Als KFZ-Sachverständige berücksichtigen wir bei der Ermittlung dieses Werts jegliche wertbildenden Faktoren (wie z.B. Baujahr, Motorisierung, Ausstattung, usw.), sowie die örtliche Marktlage.

Wertminderung

Beim Minderwert handelt es sich um einen erstattungsfähigen Schaden auf Grundlage der Begründung, dass ein Unfallwagen beim späteren Verkauf weniger Erlös erzielt als ein Fahrzeug ohne Vorschäden. Der Minderwert wird durch einen unabhängigen Sachverständigen im Gutachten gesondert ausgewiesen. Auch bei älteren Fahrzeugen kann ein merkantiler Minderwert anfallen.

Restwert

Der Geschädigte darf sein beschädigtes Kraftfahrzeug zu dem Preis verkaufen, den ein unabhängiger Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat. Dies hat der Bundesgerichtshof am 04.06.1993 auf Grundlage der Ersetzungsbefugnis (§ 249 Abs.2 BGB) entschieden.Der Geschädigte muss sich nicht auf höhere Ankaufpreise spezieller Restwertaufkäufer verweisen lassen. Als unabhängige KFZ-Sachverständige ermitteln wir für Sie den Restwert unter Berücksichtigung der konkreten Schäden und regionalen Marktgegebenheiten. (Siehe auch: „BVSK-Restwert-Richtlinie)

Fiktive Abrechnung

Laut §249 BGB kann der Geschädigte frei wählen, ob er sein beschädigtes Fahrzeug reparieren lässt oder ob ihm die Instandsetzungskosten ausgezahlt werden sollen. Dies nennt man „Fiktive Abrechnung“. Die Schadensabrechnung erfolgt hierbei auf der Grundlage eines Sachverständigengutachten. Liegen die Reparaturkosten bei über 70 Prozent des Wiederbeschaffungswerts, wird zusätzlich der Restwert abgezogen (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert = Entschädigungsbetrag). In diesem Fall darf der Geschädigte sein Fahrzeug zu dem Wert verkaufen, den der Sachverständige ermittelt hat. Auf höhere Restwertangebote des Versicherers muss er sich nur dann einlassen, wenn er sein Fahrzeug noch nicht veräußert hat (BGH-Urteil vom 06.04.1993, AZ VI ZR 181/92 und BGH-Urteil vom 30.11.1999, AZ VI ZR 219/98).

Abtretungserklärung

Eine Abtretungserklärung dient, wie es der Name schon sagt, zur Abtretung von vereinbarten Forderungen/Leistungen zwischen den unterzeichnenden Vertragspartnern. Vereinbaren Sie beispielsweise  eine Abtretungserklärung über die entstehenden Gutachterkosten, so rechnet die Versicherung direkt mit uns ab. Somit brauchen Sie bei den Sachverständigengebühren nicht in Vorleistung gehen. Zusätzlichen Kosten entfallen somit.

Sie haben vor mit dem Auto ins Ausland zu fahren, dann ist es auf jeden Fall ratsam, den Europäischen Unfallbericht mitzuführen. 


Dieser Unfallbericht gehört in jedes Fahrzeug, denn bei einem Verkehrsunfall sollten Sie und Ihr Unfallgegner den Unfallhergang schriftlich festhalten. 
Der Europäische Unfallbericht erleichtert Ihnen den Unfallhergang präzise und genau zu dokumentieren. 

Drucken Sie es 2x aus und lassen Sie es im Handschuhfach von Ihrem Kfz.

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